| [1. Juli 1970, 1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
| § 260. Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen | § 260 |
| (1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu ertheilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichniß des Bestandes vorzulegen. | (1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu ertheilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichniß des Bestandes vorzulegen. |
| (2) Besteht Grund zu der Annahme, daß das Verzeichniß nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, | (2) Besteht Grund zu der Annahme, daß das Verzeichniß nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen den Offenbarungseid dahin zu leisten: |
| daß er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande sei. | daß er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande sei. |
| (3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung. | (3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung. |