§ 450 BGB. Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 450.
(1) Ist vor der Übergabe der verkauften Sache die Gefahr auf den Käufer übergegangen und macht der Verkäufer vor der Übergabe Verwendungen auf die Sache, die nach dem Übergange der Gefahr nothwendig geworden sind, so kann er von dem Käufer Erlatz verlangen, wie wenn der Käufer ihn mit der Verwaltung der Sache beauftragt hätte.
(2) Die Verpflichtung des Käufers zum Ersatze sonstiger Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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§ 451 BGB. Kauf durch ausgeschlossenen Käufer