§ 460 BGB. Wiederkauf zum Schätzungswert

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 460. Wiederkauf zum Schätzungswert. Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart, den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung, den Untergang oder die aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der Wiederkäufer zum Ersatz von Verwendungen nicht verpflichtet.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 31, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 460 BGB

§ 459 BGB. Ersatz von Verwendungen

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§ 461 BGB. Mehrere Wiederkaufsberechtigte