§ 503 BGB. Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[11. Juni 2010–21. März 2016]
1§ 503. Immobiliardarlehensverträge.
(1) § 497 Abs. 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie die §§ 499, 500 und 502 sind nicht anzuwenden auf Verträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer solchen Sicherung nach § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird.
(2) Der Verzugszinssatz beträgt abweichend von § 497 Abs. 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) § 498 Satz 1 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein muss.
Anmerkungen:
1. 11. Juni 2010: Artt. 1 Nr. 29, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.

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§ 504 BGB. Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit