§ 587 BGB. Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2001][1. Juli 1986]
§ 587. Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters § 587
(1) [1] Die Pacht ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten. [2] Ist die Pacht nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie am ersten Werktag nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. (1) [1] Der Pachtzins ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten. [2] Ist der Pachtzins nach Zeitabschnitten bemessen, so ist er am ersten Werktag nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
(2) [1] Der Pächter wird von der Entrichtung der Pacht nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Nutzungsrechts verhindert ist. [2] § 537 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend. (2) [1] Der Pächter wird von der Entrichtung des Pachtzinses nicht dadurch befreit, daß er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Nutzungsrechts verhindert wird. [2] Die Vorschriften des § 552 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
[1. Juli 1986–1. September 2001]
1§ 587.
(1) [1] Der Pachtzins ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten. [2] Ist der Pachtzins nach Zeitabschnitten bemessen, so ist er am ersten Werktag nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
(2) [1] Der Pächter wird von der Entrichtung des Pachtzinses nicht dadurch befreit, daß er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Nutzungsrechts verhindert wird. [2] Die Vorschriften des § 552 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1986: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 8. November 1985.

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