§ 639 BGB. Haftungsausschluss

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[8. Dezember 2004][1. Januar 2002]
§ 639. Haftungsausschluss § 639. Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werks übernommen hat. Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werks übernommen hat.
[1. Januar 2002–8. Dezember 2004]
1§ 639. Haftungsausschluss. Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werks übernommen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 39, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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