Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896

1§ 651g. 2Ausschlussfrist, Verjährung.

3(1) [1] Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. [2] § 174 ist nicht anzuwenden. [3] Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
(2) 4[1] Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in zwei Jahren. [2] Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. 5[3] (weggefallen)

[1. Januar 2002][1. September 2001]
§ 651g. Ausschlussfrist, Verjährung § 651g
(1) [1] Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. [2] § 174 ist nicht anzuwenden. [3] Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. (1) [1] Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. [2] § 174 ist nicht anzuwenden. [3] Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
(2) [1] Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in zwei Jahren. [2] Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. [3] (weggefallen) (2) [1] Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in sechs Monaten. [2] Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. [3] Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche in Textform zurückweist.

6§ 651g.

7(1) [1] Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. [2] § 174 ist nicht anzuwenden. [3] Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
(2) [1] Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in sechs Monaten. [2] Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. 8[3] Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche in Textform zurückweist.

[1. September 2001][1. August 2001]
§ 651g § 651g
(1) [1] Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. [2] § 174 ist nicht anzuwenden. [3] Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. (1) [1] Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. [2] Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
(2) [1] Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in sechs Monaten. [2] Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. [3] Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche in Textform zurückweist. (2) [1] Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in sechs Monaten. [2] Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. [3] Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche in Textform zurückweist.

9§ 651g.

(1) [1] Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. [2] Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
(2) [1] Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in sechs Monaten. [2] Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. 10[3] Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche in Textform zurückweist.

[1. August 2001][1. Oktober 1979]
§ 651g § 651g
(1) [1] Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. [2] Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. (1) [1] Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. [2] Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
(2) [1] Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in sechs Monaten. [2] Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. [3] Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche in Textform zurückweist. (2) [1] Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in sechs Monaten. [2] Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. [3] Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

11§ 651g.

(1) [1] Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. [2] Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
(2) [1] Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in sechs Monaten. [2] Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. [3] Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1979: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1979.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 2, 6 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
4. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 46 Buchst. a, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
5. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 46 Buchst. b, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
6. 1. Oktober 1979: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1979.
7. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 2, 6 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
8. 1. August 2001: Artt. 1 Nr. 6, 35 des Gesetzes vom 13. Juli 2001.
9. 1. Oktober 1979: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1979.
10. 1. August 2001: Artt. 1 Nr. 6, 35 des Gesetzes vom 13. Juli 2001.
11. 1. Oktober 1979: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1979.