1§ 651g. 2Ausschlussfrist, Verjährung.
| [1. Januar 2002] | [1. September 2001] |
|---|---|
| § 651g. Ausschlussfrist, Verjährung | § 651g |
| (1) [1] Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. [2] § 174 ist nicht anzuwenden. [3] Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. | (1) [1] Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. [2] § 174 ist nicht anzuwenden. [3] Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. |
| (2) [1] Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in zwei Jahren. [2] Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. [3] (weggefallen) | (2) [1] Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in sechs Monaten. [2] Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. [3] Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche in Textform zurückweist. |
6§ 651g.
| [1. September 2001] | [1. August 2001] |
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| § 651g | § 651g |
| (1) [1] Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. [2] § 174 ist nicht anzuwenden. [3] Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. | (1) [1] Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. [2] Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. |
| (2) [1] Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in sechs Monaten. [2] Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. [3] Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche in Textform zurückweist. | (2) [1] Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in sechs Monaten. [2] Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. [3] Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche in Textform zurückweist. |
9§ 651g.
| [1. August 2001] | [1. Oktober 1979] |
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| § 651g | § 651g |
| (1) [1] Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. [2] Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. | (1) [1] Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. [2] Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. |
| (2) [1] Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in sechs Monaten. [2] Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. [3] Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche in Textform zurückweist. | (2) [1] Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in sechs Monaten. [2] Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. [3] Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. |
11§ 651g.