§ 651m BGB. Minderung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 2018]
1§ 651m. Minderung.
(1) [1] Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. [2] Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. [3] Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(2) [1] Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. [2] § 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2018: Artt. 1 Nr. 4, 7 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 17. Juli 2017.

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