§ 723 BGB. Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002–1. Januar 2024]
1§ 723. 2Kündigung durch Gesellschafter.
(1) [1] Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. 3[2] Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablaufe der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 4[3] Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
  • 1. wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird;
  • 2. wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
5[4] Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben mußte. 6[5] Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstandes der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. 7[6] Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.
(2) [1] Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, daß ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. [2] Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 4 des Ersten Gesetzes vom 25. August 1998.
4. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 4 des Ersten Gesetzes vom 25. August 1998.
5. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 4 des Ersten Gesetzes vom 25. August 1998.
6. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 4 des Ersten Gesetzes vom 25. August 1998.
7. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. c, 4 des Ersten Gesetzes vom 25. August 1998.