§ 728 BGB. Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002–1. Januar 2024]
1§ 728. 2Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters.
(1) [1] Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. [2] Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
(2) [1] Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. [2] Die Vorschriften des § 727 Abs. 2 Satz 2, 3 finden Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 33 Nr. 21, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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