§ 75 BGB. Eintragungen bei Insolvenz

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[30. September 2009][1. Januar 2002]
§ 75. Eintragungen bei Insolvenz § 75. Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(1) [1] Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen einzutragen. [2] Von Amts wegen sind auch einzutragen [1] Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen einzutragen. [2] Das gleiche gilt für
1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses; 1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses;
2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme; 2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme;
3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners; 3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,
4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und 4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung. 5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.
(2) [1] Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz 2 fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden. [2] Der Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses beizufügen.
[1. Januar 2002–30. September 2009]
1§ 75. 2Eröffnung des Insolvenzverfahrens. [1] Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen einzutragen. [2] Das gleiche gilt für
  • 1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses;
  • 2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme;
  • 3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,
  • 4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
  • 5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 33 Nr. 4, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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