§ 77 BGB. Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. August 2023][30. September 2009]
§ 77. Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen § 77. Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
(1) [1] Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. [2] Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden. [1] Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. [2] Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.
(2) Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig.
[30. September 2009–1. August 2023]
1§ 77. Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen. [1] Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. [2] Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.
Anmerkungen:
1. 30. September 2009: Artt. 1 Nr. 20, 7 des Zweiten Gesetzes vom 24. September 2009.

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