§ 971 BGB. Finderlohn

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][30. Juni 2000]
§ 971. Finderlohn § 971
(1) [1] Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. [2] Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. [3] Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Werth, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen. (1) [1] Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. [2] Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. [3] Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Werth, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
[30. Juni 2000–1. Januar 2002]
1§ 971.
(1) [1] Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. 2[2] Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. [3] Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Werth, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 30. Juni 2000: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 12, 12 S. 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2000.