In der juristischen Praxis steht der Gesetzesanwender immer wieder vor dem Problem, dass das neue Gesetz auf den alten Fall nicht anwendbar ist. Er muss deshalb die anwendbare Fassung beschaffen. Zur Verfügung stehen regelmäßig nur die aktuelle Konsolidierung, übergangsweise noch die vorherige Konsolidierung und die im Bundesgesetzblatt verkündeten Änderungsgesetze. Wenn die aktuelle Konsolidierung für den alten Fall bedeutungslos, ältere Konsolidierungen mangels Angaben zum Geltungszeitraum der Vorschriften gefährlich und Änderungsgesetze praktisch unlesbar sind, steigt das Haftungsrisiko enorm.
Die Lösung für dieses Problem besteht darin, Gesetze in der Form einer - wie ich es nenne - historisch-synoptischen Edition darzustellen. In einer solchen Edition sind sämtliche Fassungen der Paragrafen für einen bestimmten Zeitraum übersichtlich und integriert mit Angaben zum Inkrafttreten und zu den Änderungen enthalten.
Der Gesetzestext wird durch eine Liste der berücksichtigten Änderungsgesetze eingeleitet. Weil auf diese Gesetze im Text fortlaufend verwiesen wird, habe ich kurze Bezeichnungen dafür definiert.
Der Text ist nach den Abschnittsüberschriften der aktuellen Gesetzesfassung gegliedert. Die Abschnittsüberschriften der älteren Fassungen sind im Text eingeschlossen in runde Klammern ebenfalls aufgeführt. Sie befinden sich regelmäßig unmittelbar unter den aktuellen Abschnittsüberschriften. Falls neue Paragrafen eingefügt wurden, finden sie sich unmittelbar vor den alten Paragrafen.
Paragrafen mit derselben Nummer werden blockweise dargestellt. Die Fassungen der Paragrafen sind dabei zeitlich umgekehrt sortiert, so dass die jüngere vor der älteren steht. Die Paragrafen werden mit Angaben zu deren Geltungszeitraum in eckigen Klammern eingeleitet und durch eine Synopse zur vorherigen Fassung abgeschlossen. Änderungen, die nur die Überschrift eines Paragrafen betreffen, werden nicht in einer eigenen Synopse dargestellt. Sowohl diese Fälle als auch überholende Gesetzesänderungen (ein jüngeres Änderungsgesetz tritt früher in Kraft als ein älteres) werden in verschränkten Geltungszeiträumen erfasst. Der Geltungszeitraum beginnt hier bei mehreren Zeitpunkten, die durch Komma voneinander getrennt sind, und endet bei mehreren Zeitpunkten. Die ändernden Vorschriften des jeweiligen Änderungsgesetzes werden in den Paragrafen an der entsprechenden Stelle in einleitenden Fußnoten nachgewiesen. Diese Fußnoten beziehen sich jeweils auf das ganze betreffende Element, zum Beispiel Paragraf, Überschrift, Absatz, Satz, Nummer, Buchstabe, Doppelbuchstabe und Strich. Dabei hat die speziellere Fußnote Vorrang. Bei verschränkten Geltungszeiträumen kann mit Hilfe dieser Fußnoten unterschieden werden, welche Änderung in welchem Zeitraum galt. Bei den Synopsen steht die jüngere Fassung links und die ältere rechts. Die Änderungen, die erforderlich sind, um die jeweils jüngere Fassung zu erhalten, sind kursiv gekennzeichnet. Der kursive Text links wurde durch die Änderung hinzugefügt und der kursive Text rechts entfernt.
In den Paragrafen habe ich zur besseren Orientierung die Absätze mit Nummern in runden Klammern (das Gesetz vom 18. August 1896 hat keine Absatznummern), die Sätze mit Nummern in eckigen Klammern und die Aufzählungen mit Strichen versehen.
Bei den Angaben zum Geltungszeitraum sind teilweise durch einen Schrägstrich getrennte alternative Daten angegeben. Betroffen sind insbesondere die Gesetze vom 3. März 1923, 23. Juni 1923, 31. Juli 1938, 26. Juni 1954, 5. August 1964, 4. November 1971, 15. Januar 1972 und 14. August 1973. Das hängt damit zusammen,
Gesetze müssen nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG zwar im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Ein vorheriges Inkrafttreten wird dadurch nach Art. 82 Abs. 2 S. 1 GG aber nicht ausgeschlossen, weil das Gesetz das Inkrafttreten selbst bestimmen kann. Die Auslegung, dass die Inkrafttretensvorschrift auf die Verkündung durch den Reichs- oder Bundespräsidenten abstellt, ist daher nicht ausgeschlossen. Gleichfalls nicht ausgeschlossen und sogar wahrscheinlicher ist, dass sich die Datumsangabe nur auf die Ausfertigung bezieht und die Verkündung in dem Bewusstsein formuliert wurde, dass sie für den Gesetzesadressaten erst im Reichs- oder Bundesgesetzblatt zur Kenntnis genommen wird. Es handelt sich jedenfalls um ein Auslegungsproblem, dem ich nicht vorgreifen will. Inzwischen wird die Formel “Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.” verwendet, um dieses Problem zu vermeiden.
Formulierungen wie ”mit der Änderung anzuwenden, dass“ oder wie ”mit der Maßgabe anzuwenden, dass“ betrachte ich nicht als Änderungsanweisung, sondern als Anwendungsanweisung. Ich habe sie deshalb nicht als Änderung umgesetzt. Das betrifft insbesondere Regelungen in den Verordnungen vom 26. Mai 1933 und 16. April 1943.
Art. 9 Nr. I Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 11. August 1961 hebt das Gesetz vom 12. April 1938 auf. Damit müssten eigentlich die §§ 1732, 1735, 1736 Abs. 2 in der ursprünglichen Fassung wieder aufleben. Es spricht jedoch einiges dafür, dass die Aufhebungsanweisung so nicht zu verstehen ist. Dazu gehört, dass das Gesetz vom 11. August 1961 eine lange Reihe von ausdrücklichen Änderungen vornimmt, dass eine anders verstandene Aufhebungsanweisung dem Grundsatz der Gesetzesklarheit widersprechen würde und dass der Gesetzgeber das Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 und das Gesetz über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 als Technik eingesetzt hat, um durch nationalsozialistische Änderungsgesetze eingeführtes Recht in das Bundesrecht zu überführen, auch wenn die entsprechenden Änderungsgesetze aufgehoben wurden.
Thomas Fuchs, Mannheim 2008