§ 34 BVerfGG

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
[22. Dezember 1970/25. Dezember 1970][13. März 1951/17. April 1951]
§ 34 § 34
(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei. (1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei.
(2) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen. (2) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen. (3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.
(4) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten. (4) Wird eine Verfassungsbeschwerde
(5) Wird die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 3 abgelehnt oder eine Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes (§ 13 Nr. 3) als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen, so kann das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 20 Deutsche Mark bis zu 1.000 Deutsche Mark auferlegen, wenn die Einlegung der Beschwerde einen Mißbrauch darstellt. oder eine Beschwerde gemäß Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes (§ 13 Nr. 3) als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen, so kann das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer eine Gebühr von zwanzig Deutsche Mark bis zu eintausend Deutsche Mark auferlegen, wenn die Einlegung der Beschwerde einen Mißbrauch darstellt.
[13. März 1951/17. April 1951–22. Dezember 1970/25. Dezember 1970]
1§ 34.
(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei.
(2) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.
(4) Wird eine Verfassungsbeschwerde oder eine Beschwerde gemäß Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes (§ 13 Nr. 3) als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen, so kann das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer eine Gebühr von zwanzig Deutsche Mark bis zu eintausend Deutsche Mark auferlegen, wenn die Einlegung der Beschwerde einen Mißbrauch darstellt.
Anmerkungen:
1. 13. März 1951/17. April 1951: § 107 des Gesetzes vom 12. März 1951.

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