§ 80 BVerfGG

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
[22. Juli 1956/25. Juli 1956–4. August 1963/10. August 1963]
1§ 80.
(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.
(2) [1] Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. [2] Die Akten sind beizufügen.
(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.
(4) [1] Das Bundesverfassungsgericht gibt den oberen Bundesgerichten Kenntnis von dem Vorlagebeschluß. [2] Die oberen Bundesgerichte teilen dem Bundesverfassungsgericht mit, wie und auf Grund welcher Erwägungen sie das Grundgesetz in der streitigen Frage bisher ausgelegt haben, ob und wie sie die in ihrer Gültigkeit streitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtsprechung angewandt haben und welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen. [3] Das obere Bundesgericht des zuständigen Gerichtszweigs kann zu dem Vorlagebeschluß eine Äußerung des Senats vorlegen, der nach der Geschäftsverteilung im Falle einer Revisionseinlegung zur Entscheidung über die Sache zuständig wäre. [4] Das Bundesverfassungsgericht gibt den in § 77 genannten Verfassungsorganen sowie den in § 82 Abs. 3 genannten Beteiligten Kenntnis.
(5) Handelt es sich um die Gültigkeit von Landesrecht, so ist Absatz 4 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der oberen Bundesgerichte die obersten Gerichte des Landes treten.
(6) [1] Das Bundesverfassungsgericht kann obere Bundesgerichte oder oberste Landesgerichte ersuchen, ihre Erwägungen zu einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage darzulegen. [2] Absatz 4 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 1956/25. Juli 1956: Artt. 1 Nr. 15, 7 des Gesetzes vom 21. Juli 1956.

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