§ 125 BauGB. Bindung an den Bebauungsplan

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977][29. Juni 1961]
§ 125. Bindung an den Bebauungsplan § 125. Bindung an den Bebauungsplan
(1) [1] Die Herstellung der öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen setzt einen Bebauungsplan voraus. [2] Sie hat sich nach seinen Festsetzungen zu richten. (1) [1] Die Herstellung der öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen setzt einen Bebauungsplan voraus. [2] Sie hat sich nach seinen Festsetzungen zu richten.
(2) [1] Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden. [2] Dies gilt nicht, wenn es sich um Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelt, für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich ist. [3] Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Herstellung der Anlagen den in § 1 Abs. [4, 6 und 7] bezeichneten Anforderungen widerspricht. (2) [1] Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden. [2] Dies gilt nicht, wenn es sich um Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelt, für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich ist. [3] Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Herstellung der Anlagen den in § 1 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Anforderungen widerspricht.
[29. Juni 1961–1. Januar 1977]
1§ 125. Bindung an den Bebauungsplan.
(1) [1] Die Herstellung der öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen setzt einen Bebauungsplan voraus. [2] Sie hat sich nach seinen Festsetzungen zu richten.
(2) [1] Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden. [2] Dies gilt nicht, wenn es sich um Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelt, für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich ist. [3] Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Herstellung der Anlagen den in § 1 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Anforderungen widerspricht.
Anmerkungen:
1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.