| [27. Januar 1990] | [1. Oktober 1977] |
| § 3. Reine Wohngebiete | § 3. Reine Wohngebiete |
| (1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. | (1) Reine Wohngebiete dienen ausschließlich dem Wohnen. |
| (2) Zulässig sind Wohngebäude. | (2) Zulässig sind Wohngebäude. |
| (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden | (3) Ausnahmsweise können |
| 1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, | Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebietes dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden. |
| 2. Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke. | (4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß in dem Gebiet oder in bestimmten Teilen des Gebiets Wohngebäude nicht mehr als zwei Wohnungen haben dürfen. |
| (4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. | |