§ 13 BeurkG. Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. August 2022]
1§ 13. 2Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben.
(1) 3[1] Die Niederschrift muß in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden; soweit die Niederschrift auf Karten, Zeichnungen oder Abbildungen verweist, müssen diese den Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden. [2] In der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist. 4[3] Haben die Beteiligten die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so wird vermutet, daß sie in Gegenwart des Notars vorgelesen oder, soweit nach Satz 1 erforderlich, zur Durchsicht vorgelegt und von den Beteiligten genehmigt ist. [4] Die Niederschrift soll den Beteiligten auf Verlangen vor der Genehmigung auch zur Durchsicht vorgelegt werden.
(2) 5[1] Werden mehrere Niederschriften aufgenommen, die ganz oder teilweise übereinstimmen, so genügt es, wenn der übereinstimmende Inhalt den Beteiligten einmal nach Absatz 1 Satz 1 vorgelesen oder anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt wird. [2] § 18 der Bundesnotarordnung bleibt unberührt.
(3) [1] Die Niederschrift muß von dem Notar eigenhändig unterschrieben werden. [2] Der Notar soll der Unterschrift seine Amtsbezeichnung beifügen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969, Artt. 10 Nr. 1, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
2. 1. August 2022: Artt. 4 Nr. 17, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
3. 27. Februar 1980: §§ 3 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 5 des Gesetzes vom 20. Februar 1980.
4. 27. Februar 1980: §§ 3 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 5 des Gesetzes vom 20. Februar 1980.
5. 27. Februar 1980: §§ 3 Nr. 2 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 20. Februar 1980.