§ 1043 ZPO. Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2005]
1§ 1043. Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens.
(1) [1] Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. [2] Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. [3] Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.
2(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Dokumente zusammentreten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 7, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997.
2. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. d, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.

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