§ 149 ZPO. Aussetzung bei Verdacht einer Straftat

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 149. Aussetzung bei Verdacht einer Straftat.
(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
(2) [1] Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. [2] Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 22a, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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