§ 159 ZPO. Protokollaufnahme

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928][1. Januar 1900]
§ 159 § 159
(1) Über die mündliche Verhandlung vor dem Gerichte ist ein Protokoll aufzunehmen. (1) Über die mündliche Verhandlung vor dem Gerichte ist ein Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Protokoll enthält: (2) Das Protokoll enthält:
1. den Ort und den Tag der Verhandlung; 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers; 2. die Namen der Richter, des Gerichtsschreibers und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3. die Bezeichnung des Rechtsstreits; 3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4. die Namen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände; 4. die Namen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände;
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. 5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.
[1. Januar 1900–1. Januar 1928]
1§ 159.
(1) Über die mündliche Verhandlung vor dem Gerichte ist ein Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Protokoll enthält:
  • 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
  • 2. die Namen der Richter, des Gerichtsschreibers und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
  • 3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;
  • 4. die Namen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände;
  • 5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.