§ 160 ZPO. Inhalt des Protokolls

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 160.
(1) [1] Wohnt eine Partei weder am Orte des Prozeßgerichts noch innerhalb des Amtsgerichtsbezirks, in welchem das Prozeßgericht seinen Sitz hat, so kann das Gericht, falls sie nicht einen in diesem Orte oder Bezirke wohnhaften Prozeßbevollmächtigten bestellt hat, auf Antrag anordnen, daß sie eine daselbst wohnhafte Person zum Empfange der für sie bestimmten Schriftstücke bevollmächtige. [2] Diese Anordnung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. [3] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
(2) Wohnt die Partei nicht im Deutschen Reiche, so ist sie auch ohne vorgängige Anordnung des Gerichts zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet, falls sie nicht einen in dem durch den ersten Absatz bezeichneten Orte oder Bezirke wohnhaften Prozeßbevollmächtigten bestellt hat.

Umfeld von § 160 ZPO

§ 159 ZPO. Protokollaufnahme

§ 160 ZPO. Inhalt des Protokolls

§ 160a ZPO. Vorläufige Protokollaufzeichnung