§ 240 ZPO. Unterbrechung durch Insolvenzverfahren

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1999][1. Oktober 1950]
§ 240 § 240
[1] Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. [2] Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Konkursmasse betrifft, unterbrochen, bis [es] nach den für den Konkurs geltenden [Vorschriften] aufgenommen oder das Konkursverfahren aufgehoben wird.
[1. Oktober 1950–1. Januar 1999]
1§ 240. Im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Konkursmasse betrifft, unterbrochen, bis [es] nach den für den Konkurs geltenden [Vorschriften] aufgenommen oder das Konkursverfahren aufgehoben wird.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 240 ZPO

§ 239 ZPO. Unterbrechung durch Tod der Partei

§ 240 ZPO. Unterbrechung durch Insolvenzverfahren

§ 241 ZPO. Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit