§ 266 ZPO. Veräußerung eines Grundstücks

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 266. 2Veräußerung eines Grundstücks.
3(1) 4[1] Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, [das] für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, [die] auf einem Grundstücke ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in [der] er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. [2] Entsprechendes gilt für einen Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen soll.
5(2) [1] Diese Bestimmung [ist] insoweit nicht [anzuwenden], als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu Gunsten derjenigen, [die] Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. [2] In einem solchen Falle [gilt], wenn der Kläger veräußert hat, die Vorschrift des § [265] Abs. 3 […].
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 76 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Januar 1941: Artt. 5 Nr. 2, 25 Halbs. 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1940.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.