§ 329 ZPO. Beschlüsse und Verfügungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 2014]
1§ 329. 2Beschlüsse und Verfügungen.
(1) [1] Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. 3[2] Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.
(2) [1] Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. [2] Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.
4(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 39, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 13, 26 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
4. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 50, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.