§ 514 ZPO. Versäumnisurteile

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 514. Versäumnisurteile.
(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.
(2) [1] Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. [2] § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

Umfeld von § 514 ZPO

§ 513 ZPO. Berufungsgründe

§ 514 ZPO. Versäumnisurteile

§ 515 ZPO. Verzicht auf Berufung