§ 516 ZPO. Zurücknahme der Berufung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1943][1. Juni 1924]
§ 516 § 516
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. (1) Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(2) (weggefallen)
[1. Juni 1924–1. Juni 1943]
1§ 516.
2(1) Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
3(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 69 Abs. 1, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
3. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 69 Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.

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