§ 531 ZPO. Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1942–1. Oktober 1950]
1§ 531. Die Vorschriften des § 529 gelten sinngemäß für Erklärungen, die dem Verhalten der Partei im ersten Rechtszuge widersprechen, insbesondere für nachträgliches Bestreiten, Widerruf von Geständnissen, Nachholung im ersten Rechtszuge unterlassener oder verweigerter Erklärungen über Tatsachen, Urkunden und Anträge auf Parteivernehmung.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1942: §§ 7, 15 Abs. 1 Halbs. 1 der Verordnung vom 16. Mai 1942.

Umfeld von § 531 ZPO

§ 530 ZPO. Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 531 ZPO. Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 532 ZPO. Rügen der Unzulässigkeit der Klage