§ 531 ZPO. Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 531.
(1) Über die Beschwerde entscheidet das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht.
(2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet, soweit nicht in derselben ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist, eine weitere Beschwerde nicht statt.

Umfeld von § 531 ZPO

§ 530 ZPO. Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 531 ZPO. Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 532 ZPO. Rügen der Unzulässigkeit der Klage