§ 546 ZPO. Begriff der Rechtsverletzung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[15. April 1923][1. August 1922]
§ 546 § 546
(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Zulässigkeit der Revision durch einen den Betrag von fünfhunderttausend Mark übersteigenden Werth des Beschwerdegegenstandes bedingt. (1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Zulässigkeit der Revision durch einen den Betrag von zwanzigtausend Mark übersteigenden Werth des Beschwerdegegenstandes bedingt.
(2) In Betreff des Werths des Beschwerdegegenstandes kommen die Vorschriften der §§ 3-9 zur Anwendung. (2) In Betreff des Werths des Beschwerdegegenstandes kommen die Vorschriften der §§ 3-9 zur Anwendung.
(3) Der Revisionskläger hat diesen Werth glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eidesstatt darf er nicht zugelassen werden. (3) Der Revisionskläger hat diesen Werth glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eidesstatt darf er nicht zugelassen werden.
[1. August 1922–15. April 1923]
1§ 546.
2(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Zulässigkeit der Revision durch einen den Betrag von zwanzigtausend Mark übersteigenden Werth des Beschwerdegegenstandes bedingt.
(2) In Betreff des Werths des Beschwerdegegenstandes kommen die Vorschriften der §§ 3-9 zur Anwendung.
3(3) Der Revisionskläger hat diesen Werth glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eidesstatt darf er nicht zugelassen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. August 1922: Artt. II Nr. 2, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1922.
3. 1. Januar 1900: Nr. 116 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.

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