§ 546 ZPO. Begriff der Rechtsverletzung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924][15. April 1923]
§ 546 § 546
(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Zulässigkeit der Revision durch einen Wert des Beschwerdegegenstandes bedingt, der den vom Reichsminister der Justiz nach Anhörung eines Ausschusses des Reichstags mit Zustimmung des Reichsrats festzusetzenden Betrag übersteigt. (1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Zulässigkeit der Revision durch einen den Betrag von fünfhunderttausend Mark übersteigenden Werth des Beschwerdegegenstandes bedingt.
(2) In Betreff des Werths des Beschwerdegegenstandes kommen die Vorschriften der §§ 3-9 zur Anwendung. (2) In Betreff des Werths des Beschwerdegegenstandes kommen die Vorschriften der §§ 3-9 zur Anwendung.
(3) Der Revisionskläger hat diesen Werth glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eidesstatt darf er nicht zugelassen werden. (3) Der Revisionskläger hat diesen Werth glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eidesstatt darf er nicht zugelassen werden.
[15. April 1923–1. Juni 1924]
1§ 546.
2(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Zulässigkeit der Revision durch einen den Betrag von fünfhunderttausend Mark übersteigenden Werth des Beschwerdegegenstandes bedingt.
(2) In Betreff des Werths des Beschwerdegegenstandes kommen die Vorschriften der §§ 3-9 zur Anwendung.
3(3) Der Revisionskläger hat diesen Werth glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eidesstatt darf er nicht zugelassen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 15. April 1923: Artt. II Nr. 1, V Abs. 1 des Gesetzes vom 27. März 1923.
3. 1. Januar 1900: Nr. 116 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.

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