§ 547 ZPO. Absolute Revisionsgründe

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[15. September 1969][1. Januar 1965]
§ 547 § 547
(1) (weggefallen) (1) Ohne Zulassung findet die Revision statt, insoweit es sich bei einer auf § 48 des Ehegesetzes gestützten Klage darum handelt, ob der Widerspruch des anderen Ehegatten zu beachten ist.
(2) Ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes findet die Revision statt, insoweit es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt. (2) Ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes findet die Revision statt, insoweit es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
[1. Januar 1965–15. September 1969]
1§ 547.
2(1) Ohne Zulassung findet die Revision statt, insoweit es sich bei einer auf § 48 des Ehegesetzes gestützten Klage darum handelt, ob der Widerspruch des anderen Ehegatten zu beachten ist.
3(2) Ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes findet die Revision statt, insoweit es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt.
4(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.88, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 1962: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. a, 9 Nr. IV Halbs. 1 des Gesetzes vom 11. August 1961.
3. 1. Januar 1965: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 27. November 1964.
4. 1. Januar 1965: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 27. November 1964.

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