§ 554 ZPO. Anschlussrevision

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[15. September 1975][1. Oktober 1950]
§ 554 § 554
(1) Der Revisionskläger muß die Revision begründen. (1) Der Revisionskläger muß die Revision begründen.
(2) [1] Die Revisionsbegründung [ist], sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, [in] eine[m] Schriftsatz[…] bei dem Revisionsgerichte [einzureichen]. [2] Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Revision und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. (2) [1] Die Revisionsbegründung [ist], sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, [in] eine[m] Schriftsatz[…] bei dem Revisionsgerichte [einzureichen]. [2] Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Revision und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
(3) Die Revisionsbegründung muß enthalten: (3) Die Revisionsbegründung muß enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge); 1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2. in den Fällen des § 554b eine Darlegung darüber, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat;
3. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar: 2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a) die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; a) die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
b) insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, [die] den Mangel ergeben. b) insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, [die] den Mangel ergeben.
(4) Wenn in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der von dem Oberlandesgericht festgesetzte Wert der Beschwer vierzigtausend Deutsche Mark nicht übersteigt und das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat, soll in der Revisionsbegründung ferner der Wert der nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwer angegeben werden. (4) In der Revisionsbegründung soll ferner der Wert des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes angegeben werden.
(5) Die Vorschriften des § 553 Abs. 2 und des § 553a Abs. 2 [Satz 1, 3] [sind] auf die Revisionsbegründung entsprechend[… anzuwenden]. (5) Die Vorschriften des § 553 Abs. 2 und des § 553a Abs. 2 [Satz 1, 3] [sind] auf die Revisionsbegründung entsprechend[… anzuwenden].
(6) (weggefallen) (6) Nach dem Ablauf der Begründungsfrist ist die Geltendmachung neuer Revisionsgründe nicht zulässig.
(7) (weggefallen) (7) (weggefallen)
[1. Oktober 1950–15. September 1975]
1§ 554.
(1) Der Revisionskläger muß die Revision begründen.
(2) 2[1] Die Revisionsbegründung [ist], sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, [in] eine[m] Schriftsatz[…] bei dem Revisionsgerichte [einzureichen]. 3[2] Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Revision und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
4(3) Die Revisionsbegründung muß enthalten:
  • 1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
  • 2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
    • a) die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
    • 5b) insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, [die] den Mangel ergeben.
6(4) In der Revisionsbegründung soll ferner der Wert des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes angegeben werden.
7(5) Die Vorschriften des § 553 Abs. 2 und des § 553a Abs. 2 [Satz 1, 3] [sind] auf die Revisionsbegründung entsprechend[… anzuwenden].
8(6) Nach dem Ablauf der Begründungsfrist ist die Geltendmachung neuer Revisionsgründe nicht zulässig.
9(7) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 9. Juni 1905: Artt. I Nr. 5, III S. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1905.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 85 S. 1, S. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
4. 1. Juni 1910: Artt. III Nr. 7 Buchst. b, XI S. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1910.
5. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
6. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.89, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
7. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
8. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.90, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
9. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.91, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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