§ 561 ZPO. Revisionszurückweisung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[15. September 1975–1. Januar 2002]
1§ 561.
(1) 2[1] Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige […] Parteivorbringen, [das] aus dem Tatbestande des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. 3[2] Außerdem können nur die im § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, daß eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, daß in bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1910: Artt. III Nr. 8, XI S. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1910.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 15. September 1975: Artt. 1 Nr. 10, 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1975.

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