§ 564 ZPO. Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 564.
(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urtheil aufzuheben.
2(2) [Wird das] Urtheil wegen eines Mangels des Verfahrens [aufgehoben], so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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