§ 564 ZPO. Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 564. Die Vorschriften der §§ 502, 503 finden im Urkundenprozesse keine Anwendung.

Umfeld von § 564 ZPO

§ 563 ZPO. Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung

§ 564 ZPO. Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln

§ 565 ZPO. Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens