§ 97 ZPO. Rechtsmittelkosten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 97.
(1) Gerichtsschreiber, gesetzliche Vertreter, Rechtsanwälte und andere Bevollmächtigte sowie Gerichtsvollzieher können durch das Prozeßgericht auch von Amtswegen zur Tragung derjenigen Kosten verurtheilt werden, welche sie durch grobes Verschulden veranlaßt haben.
(2) [1] Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen. [2] Vor der Entscheidung ist der Betheiligte zu hören.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt.