§ 61 EnWG. Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[8. September 2015][17. Dezember 2006]
§ 61. Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie § 61. Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Bundesnetzagentur allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen mit Begründung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesnetzagentur allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen mit Begründung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
[17. Dezember 2006–8. September 2015]
1§ 61. Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesnetzagentur allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen mit Begründung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Anmerkungen:
1. 17. Dezember 2006: Artt. 7 Nr. 2, 15 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006.

Umfeld von § 61 EnWG

§ 60a EnWG. Aufgaben des Länderausschusses

§ 61 EnWG. Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

§ 62 EnWG. Gutachten der Monopolkommission