§ 426 FamFG. Aufhebung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. September 2009]
1§ 426. Aufhebung.
(1) [1] Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. [2] Vor der Aufhebung hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde anzuhören.
(2) [1] Die Beteiligten können die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen. [2] Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.