Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949

1Artikel 45. [1] Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. [2] Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. 2[3] Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.

[1. Dezember 2009][25. Dezember 1992]
Artikel 45 Artikel 45
[1] Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. [2] Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. [3] Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind. [1] Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. [2] Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.

3Artikel 45. [1] Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. [2] Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.

[25. Dezember 1992][14. Dezember 1976]
Artikel 45 Artikel 45
[1] Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. [2] Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. (weggefallen)

4Artikel 45. (weggefallen)

[14. Dezember 1976][24. Mai 1949]
Artikel 45 Artikel 45
(weggefallen) (1) [1] Der Bundestag bestellt einen ständigen Ausschuß, der die Rechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung zwischen zwei Wahlperioden zu wahren hat. [2] Der ständige Ausschuß hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses.
(2) Weitergehende Befugnisse, insbesondere das Recht der Gesetzgebung, der Wahl des Bundeskanzlers und der Anklage des Bundespräsidenten stehen dem ständigen Ausschuß nicht zu.

5Artikel 45.

(1) [1] Der Bundestag bestellt einen ständigen Ausschuß, der die Rechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung zwischen zwei Wahlperioden zu wahren hat. [2] Der ständige Ausschuß hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses.
(2) Weitergehende Befugnisse, insbesondere das Recht der Gesetzgebung, der Wahl des Bundeskanzlers und der Anklage des Bundespräsidenten stehen dem ständigen Ausschuß nicht zu.

Anmerkungen:
1. 25. Dezember 1992: Artt. 1 Nr. 4, 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
2. 1. Dezember 2009: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2008, Bekanntmachung vom 13. November 2009.
3. 25. Dezember 1992: Artt. 1 Nr. 4, 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
4. 14. Dezember 1976: Artt. I Nr. 3, II des Ersten Gesetzes vom 23. August 1976.
5. 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.