Art. 59a GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[22. März 1956–28. Juni 1968]
1Artikel 59a.
(1) [1] Die Feststellung, daß der Verteidigungsfall eingetreten ist, trifft der Bundestag. [2] Sein Beschluß wird vom Bundespräsidenten verkündet.
(2) [1] Stehen dem Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen, so kann bei Gefahr im Verzug der Bundespräsident mit Gegenzeichnung des Bundeskanzlers diese Feststellung treffen und verkünden. [2] Der Bundespräsident soll zuvor die Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates hören.
(3) Der Bundespräsident darf völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles erst nach Verkündung abgeben.
(4) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.
Anmerkungen:
1. 22. März 1956: Artt. I Nr. 7, II des Gesetzes vom 19. März 1956.

Umfeld von Art. 59a GG

Art. 59 GG

Art. 59a GG

Art. 60 GG