1Artikel 71.Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
Anmerkungen:
1. 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.