Art. 95 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[24. Mai 1949–23. Juni 1968]
1Artikel 95.
(1) Zur Wahrung der Einheit des Bundesrechts wird ein Oberstes Bundesgericht errichtet.
(2) Das Oberste Bundesgericht entscheidet in Fällen, deren Entscheidung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der oberen Bundesgerichte von grundsätzlicher Bedeutung ist.
(3) Über die Berufung der Richter des Obersten Bundesgerichts entscheidet der Bundesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den Landesjustizministern und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.
(4) Im übrigen werden die Verfassung des Obersten Bundesgerichts und sein Verfahren durch Bundesgesetz geregelt.
Anmerkungen:
1. 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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