§ 138 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. September 1935]
§ 138 § 138
(1) Die Großen Senate und die Vereinigten Großen Senate entscheiden ohne mündliche Verhandlung nur über die Rechtsfrage. (1) Die Großen Senate und die vereinigten Großen Senate entscheiden ohne vorherige mündliche Verhandlung nur über die Rechtsfrage.
(2) [1] Vor der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen oder der Vereinigten Großen Senate sowie in Ehe- und Entmündigungssachen und in Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern oder die Anfechtung einer Todeserklärung zum Gegenstand haben, ist der Oberbundesanwalt zu hören. [2] Der Oberbundesanwalt kann auch in der Sitzung seine Auffassung darlegen. (2) [1] Vor der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen oder der vereinigten Großen Senate sowie in Ehe- und Entmündigungssachen und in Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern oder die Anfechtung einer Todeserklärung zum Gegenstande haben, ist der Oberreichsanwalt zu hören. [2] Der Oberreichsanwalt kann auch in der Sitzung seine Auffassung darlegen.
(3) Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend. (3) Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.
(4) Erfordert die Entscheidung der Sache eine erneute mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat, so sind die Beteiligten unter Mitteilung der ergangenen Entscheidung der Rechtsfrage zu der Verhandlung zu laden. (4) Erfordert die Entscheidung der Sache eine erneute mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat, so sind die Beteiligten unter Mitteilung der ergangenen Entscheidung der Rechtsfrage zu der Verhandlung zu laden.
[1. September 1935–1. Oktober 1950]
1§ 138.
(1) Die Großen Senate und die vereinigten Großen Senate entscheiden ohne vorherige mündliche Verhandlung nur über die Rechtsfrage.
(2) [1] Vor der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen oder der vereinigten Großen Senate sowie in Ehe- und Entmündigungssachen und in Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern oder die Anfechtung einer Todeserklärung zum Gegenstande haben, ist der Oberreichsanwalt zu hören. [2] Der Oberreichsanwalt kann auch in der Sitzung seine Auffassung darlegen.
(3) Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.
(4) Erfordert die Entscheidung der Sache eine erneute mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat, so sind die Beteiligten unter Mitteilung der ergangenen Entscheidung der Rechtsfrage zu der Verhandlung zu laden.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. d, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.

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