§ 1 GWB. [Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen]

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[30. Juni 2013][1. Juli 2005]
§ 1. [Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen] § 1. Kartellverbot
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
[1. Juli 2005–30. Juni 2013]
1§ 1. Kartellverbot. Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 3, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.

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