§ 130 GWB. Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[30. Juni 2013–18. April 2016]
1§ 130. Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich.
(1) [1] Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden. 2[2] Die §§ 19, 20 und 31b Absatz 5 finden keine Anwendung auf öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge. 3[3] Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Wettbewerbsbeschränkungen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlaßt werden.
4(3) Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes stehen der Anwendung der §§ 19, 20 und 29 nicht entgegen, soweit in § 111 des Energiewirtschaftsgesetzes keine andere Regelung getroffen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Art. 1 des Ersten Gesetzes vom 26. August 1998, Artt. 3 S. 3, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
2. 30. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 49, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
3. 30. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 49, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
4. 22. Dezember 2007: Artt. 1 Nr. 19, 3 S. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007.

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