Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz - GeschmMG) vom 12. März 2004

1§ 30. Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren.
(1) Das Recht an einem Geschmacksmuster kann
  • 1. Gegenstand eines dinglichen Rechts sein, insbesondere verpfändet werden, oder
  • 2. Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte oder die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßnahmen werden auf Antrag eines Gläubigers oder eines anderen Berechtigten in das Register eingetragen, wenn sie dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen werden.
(3) [1] Wird das Recht an einem Geschmacksmuster durch ein Insolvenzverfahren erfasst, so wird das auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. [2] Für den Fall der Mitinhaberschaft an einem Geschmacksmuster findet Satz 1 auf den Anteil des Mitinhabers entsprechende Anwendung. [3] Im Fall der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004.