§ 105b GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[13. Februar 1979/16. Februar 1979][1. Januar 1978]
§ 105b. Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen § 105b. [Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen]
(1) [1] Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art dürfen Arbeit[nehmer] an Sonn- und [Feier]tagen nicht beschäftigt werden. [2] Die den Arbeit[nehmern] zu gewährende Ruhe hat mindestens für jeden Sonn- und [Feier]tag vierundzwanzig, für zwei aufeinander folgende Sonn- und [Feier]tage sechsunddreißig, für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest achtundvierzig Stunden zu dauern. [3] Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr Nachts zu rechnen und muß bei zwei aufeinander folgenden Sonn- und [Feier]tagen bis sechs Uhr Abends des zweiten Tages dauern. [4] In Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann die Ruhezeit frühestens um sechs Uhr Abends des vorhergehenden Werktages, spätestens um sechs Uhr Morgens des Sonn- [und Feier]tags beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden vierundzwanzig Stunden der Betrieb ruht. (1) [1] Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art dürfen Arbeit[nehmer] an Sonn- und [Feier]tagen nicht beschäftigt werden. [2] Die den Arbeit[nehmern] zu gewährende Ruhe hat mindestens für jeden Sonn- und [Feier]tag vierundzwanzig, für zwei aufeinander folgende Sonn- und [Feier]tage sechsunddreißig, für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest achtundvierzig Stunden zu dauern. [3] Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr Nachts zu rechnen und muß bei zwei aufeinander folgenden Sonn- und [Feier]tagen bis sechs Uhr Abends des zweiten Tages dauern. [4] In Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann die Ruhezeit frühestens um sechs Uhr Abends des vorhergehenden Werktages, spätestens um sechs Uhr Morgens des Sonn- [und Feier]tags beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden vierundzwanzig Stunden der Betrieb ruht.
(2) [1] Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter an Sonn- und [Feier]tagen nicht beschäftigt werden. [2] Die zuständige Behörde kann für bis zu zehn Sonn- und [Feier]tage im Jahre, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, für alle oder für einzelne Geschäftszweige oder für einzelne Betriebe dieser Geschäftszweige eine Beschäftigung bis zu acht Stunden, jedoch nicht über sechs Uhr abends hinaus, zulassen und die Beschäftigungsstunden unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit festsetzen. (2) [1] Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter an Sonn- und [Feier]tagen nicht beschäftigt werden. [2] Die zuständige Behörde kann für bis zu zehn Sonn- und [Feier]tage im Jahre, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, für alle oder für einzelne Geschäftszweige oder für einzelne Betriebe dieser Geschäftszweige eine Beschäftigung bis zu acht Stunden, jedoch nicht über sechs Uhr abends hinaus, zulassen und die Beschäftigungsstunden unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit festsetzen.
(3) Für das Speditions- und das Schiffsmaklergewerbe sowie für andere Gewerbebetriebe, soweit es sich um Abfertigung und Expedition von Gütern handelt, kann die zuständige Behörde eine Beschäftigung bis zu zwei Stunden zulassen. (3) Für das Speditions- und das Schiffsmaklergewerbe sowie für andere Gewerbebetriebe, soweit es sich um Abfertigung und Expedition von Gütern handelt, kann die zuständige Behörde eine Beschäftigung bis zu zwei Stunden zulassen.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden auf die Beschäftigung von Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern im Geschäftsbetriebe von Konsum- und anderen Vereinen entsprechende Anwendung. (4) Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden auf die Beschäftigung von Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern im Geschäftsbetriebe von Konsum- und anderen Vereinen entsprechende Anwendung.
(5) [1] [Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 finden auf alle Angestellten im Sinne der Arbeitszeitordnung Anwendung.] [2] [Die Ausnahme- und Sonderbestimmungen über die Sonntagsruhe der Angestellten im Handelsgewerbe gelten auch für die sonstigen Angestellten im Sinne der Arbeitszeitordnung.] [3] [Die hiernach für Sonn- und Feiertage zugelassenen Arbeitsstunden sind auf die nach der Arbeitszeitordnung zulässige Höchstarbeitszeit nicht anzurechnen.] (5) [1] [Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 finden auf alle Angestellten im Sinne der Arbeitszeitordnung Anwendung.] [2] [Die Ausnahme- und Sonderbestimmungen über die Sonntagsruhe der Angestellten im Handelsgewerbe gelten auch für die sonstigen Angestellten im Sinne der Arbeitszeitordnung.] [3] [Die hiernach für Sonn- und Feiertage zugelassenen Arbeitsstunden sind auf die nach der Arbeitszeitordnung zulässige Höchstarbeitszeit nicht anzurechnen.]
[1. Januar 1978–13. Februar 1979/16. Februar 1979]
1§ 105b. 2[Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen].
3(1) [1] Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art dürfen Arbeit[nehmer] an Sonn- und [Feier]tagen nicht beschäftigt werden. [2] Die den Arbeit[nehmern] zu gewährende Ruhe hat mindestens für jeden Sonn- und [Feier]tag vierundzwanzig, für zwei aufeinander folgende Sonn- und [Feier]tage sechsunddreißig, für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest achtundvierzig Stunden zu dauern. [3] Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr Nachts zu rechnen und muß bei zwei aufeinander folgenden Sonn- und [Feier]tagen bis sechs Uhr Abends des zweiten Tages dauern. [4] In Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann die Ruhezeit frühestens um sechs Uhr Abends des vorhergehenden Werktages, spätestens um sechs Uhr Morgens des Sonn- [und Feier]tags beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden vierundzwanzig Stunden der Betrieb ruht.
4(2) [1] Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter an Sonn- und [Feier]tagen nicht beschäftigt werden. [2] Die zuständige Behörde kann für bis zu zehn Sonn- und [Feier]tage im Jahre, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, für alle oder für einzelne Geschäftszweige oder für einzelne Betriebe dieser Geschäftszweige eine Beschäftigung bis zu acht Stunden, jedoch nicht über sechs Uhr abends hinaus, zulassen und die Beschäftigungsstunden unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit festsetzen.
5(3) Für das Speditions- und das Schiffsmaklergewerbe sowie für andere Gewerbebetriebe, soweit es sich um Abfertigung und Expedition von Gütern handelt, kann die zuständige Behörde eine Beschäftigung bis zu zwei Stunden zulassen.
6(4) Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden auf die Beschäftigung von Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern im Geschäftsbetriebe von Konsum- und anderen Vereinen entsprechende Anwendung.
7(5) [1] [Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 finden auf alle Angestellten im Sinne der Arbeitszeitordnung Anwendung.] [2] [Die Ausnahme- und Sonderbestimmungen über die Sonntagsruhe der Angestellten im Handelsgewerbe gelten auch für die sonstigen Angestellten im Sinne der Arbeitszeitordnung.] [3] [Die hiernach für Sonn- und Feiertage zugelassenen Arbeitsstunden sind auf die nach der Arbeitszeitordnung zulässige Höchstarbeitszeit nicht anzurechnen.]
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1892: Artt. 3, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1891, Verordnung vom 28. März 1892.
2. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
3. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
4. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
5. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 37 Buchst. b, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
6. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
7. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.

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