§ 133ab GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Juli 1922][1. August 1921]
§ 133ab § 133ab
(1) Die Vorschriften des § 133aa finden keine Anwendung, wenn der Angestellte ein Gehalt von mindestens einhunderttausend Mark für das Jahr bezieht. (1) Die Vorschriften des § 133aa finden keine Anwendung, wenn der Angestellte ein Gehalt von mindestens dreißigtausend Mark für das Jahr bezieht.
(2) Sie bleiben ferner außer Anwendung, wenn der Angestellte für eine außereuropäische Niederlassung angenommen ist und nach dem Vertrage der Arbeitgeber für den Fall, daß er das Dienstverhältniß kündigt, die Kosten der Rückreise des Angestellten zu tragen hat. (2) Sie bleiben ferner außer Anwendung, wenn der Angestellte für eine außereuropäische Niederlassung angenommen ist und nach dem Vertrage der Arbeitgeber für den Fall, daß er das Dienstverhältniß kündigt, die Kosten der Rückreise des Angestellten zu tragen hat.
[1. August 1921–1. Juli 1922]
1§ 133ab.
2(1) Die Vorschriften des § 133aa finden keine Anwendung, wenn der Angestellte ein Gehalt von mindestens dreißigtausend Mark für das Jahr bezieht.
(2) Sie bleiben ferner außer Anwendung, wenn der Angestellte für eine außereuropäische Niederlassung angenommen ist und nach dem Vertrage der Arbeitgeber für den Fall, daß er das Dienstverhältniß kündigt, die Kosten der Rückreise des Angestellten zu tragen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1900: Artt. 10, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900.
2. 1. August 1921: Artt. II, III Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1921.

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